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Allgemeine Geschäftsbedingungen HelioSolar GmbH

 

§ 1 Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Montage einer Photovoltaikanlage gelten ausschließlich, wenn und soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden abgeändert werden. Ihnen unterliegt das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung und der Verkauf mit Montage aller Produkte. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden widersprechen wir; sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir schriftlich zustimmen.

 

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte aus laufender Geschäftsverbindung und auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

 

3. Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformgebot selbst.

 

4. Auch Erklärungen und Anzeigen des Kunden uns gegenüber bedürfen der Schriftform.

 

5. Alle Verkaufs- und Planungsunterlagen, Spezifizierungen, Preislisten und Angebote sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

 

§ 2 Angebot und Auftragserteilung

 

1. Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn wir diesen in angemessener Frist schriftlich bestätigen oder ausführen.

 

2. Unser Angebot geht von den sichtbaren Gegebenheiten aus. Sollten Abweichungen auftreten oder notwendig werden, die mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sind, erfolgt hierüber ein ergänzendes Angebot. Dieses gilt vom Kunden als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerspricht. 

 

3. Für Planungsleistungen, die über unser Angebot hinausgehen, sind wir berechtigt, nach Aufwand zu berechnen. Soweit unsere Planungsleistungen von Dritten ohne unsere Zustimmung verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung. 

 

4. Technische Änderungen, die objektbedingt sinnvoll oder im Rahmen des technischen Fortschrittes angezeigt sind, sind vertragsgemäß. Wir sind berechtigt, ohne den Kunden hiervon vorher informieren zu müssen, die im Angebot enthaltenen Waren, Produkte, Werkstoffe oder Bauteile ohne Aufpreis zu verändern und zu verbessern, soweit sich dies nicht nachteilig auf die Funktion der Anlage auswirkt. 

 

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und termingerechten Belieferung durch unsere Zulieferer. 

 

6. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichtsangaben und Kalkulationen sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar und sind keine zugesicherten Eigenschaften. 

 

§ 3 Preise

 

1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. 

 

2. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Materialpreisänderungen eintreten. Unser Kunde kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.

 

3. Ein notwendiges Baugerüst, ein notwendiger Zählerschrank oder Umbauarbeiten im Zählerschrank sind im Preis nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich erwähnt sind. 

 

4. Ein Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

 

1. Sofern in der Bestellung, der Auftragsbestätigung oder im Vertrag nichts anderes geregelt wurde, ist der Kaufpreis in folgenden Teilleistungen fällig:

50% bei Vertragsunterzeichnung bzw. Bestellung

40% bei Anlieferung der Unterkonstruktion und Montagebeginn

10% bei technischer Betriebsbereitschaft durch Fertigstellung

Als Zahlungsziel gelten fünf Tage nach Erhalt der Rechnung.

2. Kommt unser Kunde in Zahlungsverzug, sind wir -unbeschadet weitergehender Ansprüche-  nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder weitere Vertragsleistungen bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Beträge auszusetzen oder Verzugszinsen zu berechnen. Wenn unser Kunde Kaufmann ist, sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn unser Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet. 

 

3. Unsere Mitarbeiter / Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur gegen Vorlage besonderer Vollmacht berechtigt. 

 

§ 5 Lieferung

 

1. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese bei schlechten Wetterbedingungen, sowie bei Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Zulieferer eintreten. Solche Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind jederzeit zulässig.

 

2. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche (z.B. Ausfall ganz oder teilweise der Einspeisevergütung, Finanzierungszinsen usw.) herleiten.

 

3. Dauert die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als drei Monate, ist unser Kunde berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 

 

4. Ohne besondere Vereinbarung steht die Versandart der Ware in unserem Ermessen.

 

§ 6 Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr für die zu liefernde Anlage oder Teile derselben geht auf den Kunden über, sobald die Warensendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 

 

2. Lieferungen bzw. Warensendungen, die bei Ankunft auf der Baustelle Spuren einer Beraubung oder Beschädigung tragen, dürfen vom Kunden nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden. Der Auslieferer und wir sind unverzüglich zu unterrichten. Unser Kunde ist nicht berechtigt, für uns verbindliche Erklärungen gegenüber dem Auslieferer der Ware abzugeben.

 

3. Die Gefahr in Bezug auf die Montageleistung geht mit der Inbetriebnahme auf den Kunden über. Die Inbetriebnahme der Anlage ersetzt eine förmliche Abnahme der Montageleistung.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen geht das Eigentum an den einzelnen Bestandteilen der Photovoltaikanlage nicht auf den Kunden über, solange nicht der gesamte Kaufpreis und etwaige weitere fälligen Beträge bezahlt sind. 

Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn unser Kunde nicht ordnungsgemäß bezahlt. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 

 

2. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden besitzt der Kunde die Anlage treuhänderisch für uns. Er ist verpflichtet diese ununterbrochen zu sichern und zu versichern und als unser Eigentum auszuweisen. Betreibt er die Anlage, so stehen uns bis zur vollständigen Zahlung die hieraus resultierende Einspeisevergütung ebenso zu wie etwaige Versicherungsleistungen. 

 

3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Kunde ist bereits im Voraus verpflichtet, Dritte auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er die uns entstehende Kosten für eine Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. 

 

§ 8 Pflichten des Kunden

 

1. Die gelieferte Ware hat der Kunde bis zur Verarbeitung diebstahl- und feuersicher auf eigene Kosten zu lagern und zu verwahren. Es obliegt dem Kunden, für eine angemessene Versicherung gegen Sturm-, Hagel- und Überspannungsschäden Sorge zu tragen. 

 

2. Unser Kunde ist zur Überprüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Ist unser Kunde Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 ff. HGB. Ist unser Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, ist er verpflichtet, nach Erhalt der Ware diese sorgfältig zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen von der vertraglichen Vereinbarung und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Warenlieferung als vertragsgerecht angenommen. Mängel, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden, sind unverzüglich innerhalb der Gewährleistungsfrist uns gegenüber schriftlich zu rügen.

 

3. Unser Kunde ist verpflichtet, uns für die Montage kostenlos Strom, Wasser usw. zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich auch, alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine reibungslose Montage sicher stellen, insbesondere den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Grundstück und Gebäude einzuräumen, soweit dies für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist.

 

4. Tritt unser Kunde nach unserer Auftragsbestätigung vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt als pauschalen Schadensersatz 10% des Kaufpreises zu berechnen. Dieser Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen; er ist niedriger anzusetzen, wenn unser Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

 

§ 9 Haftung für Mängel

 

1. Bei Vorliegen eines Mangels an der gelieferten Anlage nebst Zubehör und/oder der Montageleistung haften wir auch gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB beschränkt auf Nacherfüllung. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl die mangelhaft gelieferte Ware zu reparieren, sie gegen eine gleichwertige Sache auszuwechseln oder eine mangelfreie Sache als Ersatz zu liefern, sowie neu zu montieren. Verweigern wir die die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder schlägt die Nacherfüllung wegen desselben Mangels zweimal fehl, so kann unser Kunde Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

 

2. Die vorgenannten Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Reparaturen, Abänderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen an der gelieferten Ware vornimmt, die Anlage ohne unser Zutun in Betrieb setzt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurück zu führen ist.

 

§ 10 Voraussetzung und Fristen für die Mängelhaftung, Verjährung

 

1. Voraussetzung für die Mängelhaftung nach § 9 ist das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

 

2. Ist unser Kunde Kaufmann, so hat er nachzuweisen, dass ein Mangel zu dem vorgenannten Zeitpunkten vorgelegen hat; ist unser Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, hat er diesen Nachweis erst nach Ablauf von 6 Monaten zu führen.

 

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage und beträgt 2 Jahre, es sei denn, wir hätten einen Mangel arglistig verschwiegen.

 

§ 11 Haftung für Schäden, Haftungsausschluss, Abtretung

 

1. Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Verschulden bei Vertragsabschluss, vertragliche Pflichtverletzungen oder unerlaubte Handlungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliches Handeln oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt. Im Falle der Haftung ist die Ersatzforderung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

 

2. Wir übernehmen keine Haftung für eine Baugenehmigung, die Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes bzw. des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzen, für Schäden oder Mängel an der Anlage, die Folgen eines ungeeigneten Baugrundes sind, für die Folgen einer fehlenden Blitzschutzeinrichtung o.ä., sowie für Mängel im öffentlichen Netz.

 

3. Soweit Hersteller der Bestandteile der Anlage eigene, über die Gewährleistung hinausgehende Garantien übernehmen bzw. übernommen haben, gelten diese Ansprüche mit  vollständiger Zahlung unserer fälligen Zahlungsansprüche als an unseren Kunden abgetreten.

 

§ 12  Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.


2. Handelt unser Kunde als Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder Wohnsitz, oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; dann soll ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

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